Verwaltung
Preisauszeichnung
Die Preise sind als Endpreise (inklusive Mehrwertsteuer) anzugeben. Dies gilt auch für Anbieter von Waren und Leistungen gegenüber Letztverbrauchern in Zeitungen, Zeitschriften, Prospekten, auf Plakaten, im Rundfunk oder Fernsehen, wenn sie unter Angabe von Preisen werben.
Diese Regelung dient dem Schutz des Verbrauchers und zur Förderung des Wettbewerbs. Die lückenlose und richtige Preisangabe sichert dem Verbraucher eine schnelle und zuverlässige Information über die Preise von angebotenen Waren und Leistungen. Dies ist angesichts des reichlichen und sich mehr differenzierenden Angebots die Voraussetzung dafür, dass der Verbraucher das jeweils preisgünstigste auswählen kann.
Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der derzeit geltenden Fassung und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden.
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