Verwaltung
Vorkaufsrecht der Gemeinde
Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist das Vorliegen eines notariellen Kaufvertrages. Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde an bebauten und unbebauten Grundstücken zu, sofern das Grundstück
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und einer Festsetzung für öffentliche Zwecke (Gemeinbedarf) unterliegt
- in einem Umlegungsgebiet liegt
- in einem Sanierungsgebiet liegt
- im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung liegt
oder bei unbebauten Grundstücken, die vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können sowie unbebauten Grundstückes, sofern der Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche ausweist.
Ferner kann die Gemeinde durch Satzung festlegen, dass in einem bestimmten Bereich das Vorkaufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden kann. Ausgeschlossen ist das Vorkaufsrecht bei einem Tauschvertrag, einer Schenkung, einer Erbauseinandersetzung, bei Konkurs oder Zwangsvollstreckung oder bei Verkauf an Verwandte (bis Verwandtschaft Grad 3). Sofern ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht gegeben ist, stellt die Gemeinde ein Negativattest aus, erst bei Vorliegen dieses Negativattestes darf das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung vollziehen.
Weitere Informationen
Erforderliche Unterlagen
Notarieller Kaufvertrag
Fristen
Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monate nach Mitteilung des Kaufvertrages durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.
- Kosten
25 € gemäß Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rheine
Rechtsvorschriften
- §§ 24 - 28 Baugesetzbuch (BauGB)
Für persönliche Vorsprachen wird um vorherige Terminabsprache gebeten.
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