Verwaltung
Liegenschaftskataster
Auskünfte zu den Eigentumsangaben können nur erteilt werden, wenn ein brechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann. Dem Grundstückseigentümer oder dem Erbbauberechtigten eines Grundstückes sowie Notaren und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren kann ein berechtigtes Interesse nicht abgesprochen werden. Andere Personenkreise müssen ihr Interesse an einer Auskunftserteilung darlegen.
Liegenschaftskarte
Die Liegenschaftskarte zeigt kartografisch die Flurstücke mit dem aufstehenden Gebäudebestand, Nutzungsarten und die topografischen Einrichtungen wie zum Beispiel Mauern, Hecken etc., ergänzt durch Beschriftung und Symbole. Die Auszüge werden maßstäblich erstellt, entweder im Maßstab 1:1000 oder 1:500. Benötigt wird eine Ausfertigung aus der Liegenschaftskarte zum Beispiel für ein Baugenehmigungsverfahren oder zur Vorlage bei Banken und Behörden.
Auszug aus dem Liegenschaftsbuch
Der Auszug aus dem Liegenschaftsbuch bestimmt die attributiven Daten eines Flurstückes, wie zum Beispiel Flurstücksbezeichnung, Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Angaben zur Größe und zur Nutzung, Angaben zur Bodenschätzung etc.
Weitere Daten aus dem Liegenschaftskataster
Weitere Daten aus dem Liegenschaftskataster, wie zum Beispiel Grenzmaße, digitale Daten aus dem Liegenschaftskataster, Auszüge aus der Grundkarte 1:5000 (DGK 5), dürfen nur vom zuständigen Katasteramt Steinfurt erstellt werden. Ansprechpartner ist hier die Auskunftsstelle des Katasteramtes des Kreises Steinfurt.
- Kosten
Die Kosten richten sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung, Informationen hierzu erhalten Sie beim Kreis Steinfurt - Katasteramt
Kontakt Katasteramt Kreis Steinfurt
Rechtsvorschriften
Vermessungs- und Katastergesetz NRW
Gebührenordnung für die Vermessung- und Katasterbehörden in NRW in der jeweils gültigen Fassung
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