Verwaltung
Statikprüfung, Prüfung Wärme- und Schallschutznachweise
Für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen ist gemäß § 68 (1) Bauordnung NRW (BauO NRW 2018) ein Nachweis über die Standsicherheit erforderlich. Dieser Nachweis muss von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft werden.
Bestehen für die geplante bauliche Anlage gemäß § 68 (1) Bauordnung NRW (BauO NRW 2018) Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz, so sind hierfür ebenfalls Nachweise vorzulegen. Diese Nachweise müssen von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt oder geprüft werden.
Bei der Bauordnung der Stadt Rheine können Sie die erforderlichen bautechnischen Nachweise für Ihr Bauvorhaben prüfen lassen. Der Mitarbeiter steht bei Fragen rund um die Prüfung dieser Nachweise gerne zur Verfügung.
Ausnahmen von der Verpflichtung geprüfte bautechnische Nachweise vorzulegen gelten für:
- Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 einschließlich ihrer Nebengebäude und -anlagen
- freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis zu zwei Geschossen über der Geländeoberfläche, ausgenommen solche mit Anlagen für Jauche und Flüssigmist
- eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis 200 m²
Ebenso müssen für die genannten baulichen Anlagen die Schall- und Wärmeschutznachweise nicht durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt werden. Die entsprechenden Nachweise können der Bauaufsichtsbehörde ungeprüft vorgelegt werden.
Für genehmigungsfreie Vorhaben gemäß § 62 Bauordnung NRW (BauO NRW 2018) müssen die genannten bautechnischen Nachweise der Bauaufsichtsbehörde nicht vorgelegt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag über die Erteilung des Prüfauftrags
- Bautechnische Nachweise in zweifacher Ausfertigung
- Architektenpläne des Vorhabens (Grundriss-, Ansichts- und Schnittzeichnungen)
- Kosten
Die Prüfung der bautechnischen Nachweise ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe ist in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW geregelt und richtet sich nach Art und Umfang des Bauvorhabens.
Rechtsvorschriften
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
- bauaufsichtlich eingeführte Normen (DIN, DIN-EN, EC) / Zulassungen und weitere
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW)
Für persönliche Vorsprachen wird um vorherige Terminabsprache gebeten.
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