Verwaltung
Denkmalschutz / Denkmalpflege
Denkmalbegriffe werden unterschieden in
- Baudenkmäler (bestehend aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen)
- Denkmalbereiche (Mehrheiten von baulichen Anlagen, einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen, Frei- und Wasserflächen, auch dann, wenn keine der dazugehörigen baulichen Anlagen die Voraussetzungen eines Denkmals erfüllt)
- Gartendenkmäler (Grün-, Garten- oder Parkanlagen, Friedhöfe oder sonstige Zeugnisse der Garten- und Landschaftsgestaltung)
- Bodendenkmäler (bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden)
- Welterbestätten (zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt)
- Bewegliche Denkmäler (alle nicht ortsfesten Denkmäler, sofern sie nicht Bodendenkmäler sind)
In Rheine gibt es derzeit 175 Baudenkmäler, 2 Denkmalbereiche und 25 Bodendenkmäler.
denkmalliste/DENKMALSCHUTZ
Die Denkmalliste wird von der Stadt Rheine als untere Denkmalbehörde geführt.
Der Denkmalwert wird von Fachleuten der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen und der Stadt Rheine als untere Denkmalbehörde nach vorheriger Begehung beurteilt.
Ab Mitteilung der Unteren Denkmalbehörde über die Absicht, ein Unterschutzstellungsverfahren einzuleiten, unterliegen die in der Mitteilung genannten Sachen vorläufig den Schutzvorschriften des DSchG NRW.
Wird der Denkmalwert festgestellt, hat die untere Denkmalbehörde das entsprechende Objekt in die Denkmalliste einzutragen.
Der Schutz von Bodendenkmälern ist nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig. Auch vermutete Bodendenkmäler unterliegen bereits dem Denkmalschutz.
ENTDECKUNG EINES BODENDENKMALS
Wer auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, muss dieses der Unteren Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe – Amt für Bodendenkmalpflege - unverzüglich anzeigen und bis zum Ablauf von mindestens einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Obere Denkmalbehörde die Entdeckungsstätte vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
DENKMALPFLEGE
Die Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Denkmal zu schützen, zu pflegen und sinnvoll zu nutzen, soweit ihnen das wirtschaftlich zumutbar ist.
EIGENTUMSWECHSEL/ANZEIGEPFLICHT
Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich der unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.
Die Stadt Rheine verzichtet in ihrem Stadtgebiet bei einem Eigentumswechsel auf die Ausübung ihres Vorkaufsrechts gemäß § 31 DSchG NRW.
DENKMALRECHTLICHE ERLAUBNIS
Einer Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer Bau-, Garten- oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will.
Einer Erlaubnis bedarf weiterhin, wer in der engeren Umgebung von Bau-, Garten- oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
Vorgenannte Erlaubnispflichten gelten auch für die Denkmalbereiche.
Die Stadt Rheine als untere Denkmalbehörde darf die denkmalrechtliche Erlaubnis nur nach vorheriger Anhörung des Westfälischen Amt für Denkmalpflege des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in Münster erteilen.
Wenn Sie eine bauliche Maßnahme an Denkmälern durchführen wollen, erkundigen Sie sich bitte vorher bei den genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ob hierfür eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Damit ersparen Sie sich mögliche Verzögerungen bei der Umsetzung Ihrer geplanten Maßnahme und ggf. ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, welches ein Bußgeld zur Folge haben kann.
DENKMALFÖRDERUNG UND STEUERVERGÜNSTIGUNGEN FÜR DENKMÄLER
Die zuständige Sachbearbeiterin steht Ihnen zu diesen Themenbereichen als Gesprächspartnerin zur Verfügung und gibt Ihnen Hilfestellung und Hinweise.
Erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag mit folgenden Informationen:
- Name und Anschrift
- Adresse des Baudenkmals
- genaue Beschreibung der geplanten Maßnahme, ergänzt durch Zeichnungen, Fotos oder Ähnliches, soweit zur Darstellung von Form, Farbe oder Material erforderlich; neue Bauteile müssen in den eingereichten Unterlagen gekennzeichnet werden.
Rechtsvorschriften
- Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) vom 13. April 2022
- Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen (DenkmalVO NRW) vom 16.08.2022
- Verordnung über die Führung der Denkmalliste (Denkmallisten-Verordnung) vom 13.03.2015
Für persönliche Vorsprachen wird um vorherige Terminabsprache gebeten.
Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 16:00 Uhr
Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 16:00 Uhr
Mi 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 16:00 Uhr
Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 16:00 Uhr
Fr 08:30 – 12:00 Uhr
Denkmalliste, Teil B - Bodendenkmäler, 99 KB
Denkmalliste, Teil C - bewegliche Denkmäler, 11 KB
Allgemeinverfügung zum Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 31 DSchG NRW, 741 KB
Informationstext DSGVO Bauordnung FB 56, 482 KB
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