Verwaltung
Baulasten: Eintragung in das und Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Zu diesen Verpflichtungen gehören beispielsweise die Übernahme fehlender Abstandsflächen, das Zurverfügungstellen fehlender Stellplätze, die Gewährung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten sowie weitere öffentlich-rechtliche Dienstbarkeiten.
Ist es einem Grundstückseigentümer oder einer Grundstückseigentümerin nicht möglich alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten, muss im Regelfall eine Baugenehmigung versagt werden. Um dies zu vermeiden, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit einer Baulasteintragung. In einem solchen Fall übernimmt ein anderer Grundstückseigentümer oder eine andere Grundstückseigentümerin die öffentlich-rechtliche Verpflichtung ganz oder teilweise auf seinem oder ihrem Grundstück.
Die Einhaltung dieser Übernahmeverpflichtung ist auf Dauer dinglich zu sichern, das heißt sie auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des verpflichteten Grundstückseigentümers oder der verpflichteten Grundstückseigentümerin verbindlich zu machen.
Die Baulast wird ins Baulastenverzeichnis der Stadt Rheine eingetragen. Eine Eintragung der Baulast ins Grundbuch erfolgt nicht. Mit der Baulast werden keine privatrechtlichen Verpflichtungen, wie zum Beispiel Nutzungsvereinbarungen, Entgelte, Instandhaltungsverpflichtungen und so weiter, geregelt. Hierfür sind zusätzliche Grundbucheintragungen sowie gegebenenfalls privatrechtliche Vereinbarungen erforderlich.
Eine Baulast kann nur im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde gelöscht werden. Der Verzicht kann nur ausgesprochen werden, wenn keine öffentlich-rechtlichen Gründe mehr für die Aufrechterhaltung der Baulast sprechen.
Weitere Informationen
Erforderliche Unterlagen
Zur Vorbereitung der Verpflichtungserklärung ist in der Regel die Vorlage eines amtlichen Lageplanes im Sinne von § 3 BauPrüf VO erforderlich. Zur Unterschriftableistung wird die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses erforderlich.
- Kosten
Für die Eintragung einer Baulast wird, unter Berücksichtigung des getätigten Aufwandes und auf der Grundlage eines fiktiv ermittelten wirtschaftlichen Vorteiles, eine Gebühr in Höhe von 50 bis 250 EURO pro Baulast festgesetzt. Die Gebühr zur Löschung einer Baulast beträgt 50 EURO.
Rechtsvorschriften
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW 2018)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO NRW)
- Gebührengesetz für das Land NRW (GebG NW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Für persönliche Vorsprachen wird um vorherige Terminabsprache gebeten.
Für persönliche Vorsprachen wird um vorherige Terminabsprache gebeten.
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